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EuGH-Urteil: Einwilligungspflicht für Cookie-Nutzung
Digital Know How Website
13.10.2019
3 min. read
Der Einsatz von Cookies ist ein weit verbreitetes Mittel im Internet. Sie werden praktisch von allen Websites genutzt, die Funktionen für Login-Bereiche einsetzen, Sprachwechsel oder Shop-Funktionen besitzen, Nutzungsdaten analysieren und/oder Werbung schalten. Nun könnte sich die Verwendung von Cookies aufgrund eines EuGH-Urteils vom 01. Oktober 2019 deutlich verändern. Der europäische Gerichtshof stellte in diesem Urteil fest, dass für die Nutzung von Cookies eine aktive Einwilligung des Website-Nutzers erforderlich ist.
Ist das Urteil schon rechtskräftig?
Kurz gesagt: Nein, noch nicht. Dieses EuGH-Urteil muss nun vom deutschen Bundesgerichthof noch in einem eigenen Urteil bestätigt werden. Laut Medienbericht hat sich das zuständige Ministerium nun auch dahingehend geäußert, das entsprechende Gesetz anzupassen. Das aktuelle Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Nach erfolgter Rechtsprechung dürfte dennoch sehr unmittelbar Handlungsbedarf bestehen, daher empfehlen wir, sich jetzt schon mit dem Thema zu beschäftigen.
Wir erklären dir, worum es bei dem Urteil geht und worauf du bei deiner Website achten solltest.
Vorab: Was sind Cookies?
Cookies speichern beim Aufrufen von Websites kleine Textdateien auf der Festplatte des Nutzers, um Nutzer beim erneuten Besuch der Webseite wiedererkennen zu können. Dies kann zum einen dafür genutzt werden, Funktionen auf der Website bereitzustellen, wie zum Beispiel einen Login-Bereich oder eine Sprachauswahl. Das Cookie „merkt“ sich diese Einstellungen beim Navigieren auf der Seite. Es sorgt dafür, dass jeder Besucher seine Einstellungen nicht jedes Mal aufs Neue vornehmen muss.
Zum anderen werden Cookies auch dafür genutzt, das Nutzerverhalten auf der Seite zu analysieren (zum Beispiel über Dienste, wie Google Analytics und Piwik). Außerdem werden Informationen für diverse Online-Marketing-Maßnahmen generiert (zum Beispiel für Remarketing-Zwecke oder Programmatic Advertising). Diese Cookie-Arten sind insbesondere von der Einwilligungspflicht betroffen.
Urteil des EuGH zur Einwilligungspflicht
Wie in der Presseinformation des Gerichtshof der Europäischen Union beschrieben (Link zur Mitteilung), handelte es sich bei dem konkreten Fall um einen Rechtsstreit des deutschen Bundesverband der Verbraucherverbände gegen einen deutschen Websitebetreiber. Dieser hatte ein Online-Gewinnspiel veranstaltet. Bei dem Gewinnspiel wurde ein Ankreuzkästchen mit vorausgewählten Häkchen verwendet, mit dem der Nutzer zur Einwilligung der Verwendung von Cookies zu Werbezwecken zustimmen konnte. Um der Nutzung zu widersprechen, musste der Nutzer das Kästchen also abwählen (Opt-Out).
Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass dem Setzen von Cookies aktiv zugestimmt werden muss. Somit genügt ein vorausgewähltes Ankreuzkästchen nicht.
Dies hat zur Folge, dass der Einsatz von Cookies zukünftig nur noch nach einer aktiven Einwilligung der Webseitenbesucher erlaubt ist. Eine Ausnahme stellen Cookies dar, die für den Betrieb der Website unbedingt erforderlich sind (zum Beispiel zum Merken der Sprachauswahl, bei Warenkorb-Cookies und bei Cookies zum Speichern des Login-Status).
Was bedeutet das für deine Website?
Websitebetreiber sollten die Einwilligungserklärung auf der eigenen Website überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen an der Verwendung der Cookies vornehmen. Beim Aufruf der Webseite (auch Unterseiten, z. B. über Suchmaschinen) sollten keine einwilligungspflichtigen Cookies gesetzt werden, bis eine entsprechende Einwilligung erfolgt ist.
Cookie-Banner mit einem einfachen Hinweis auf die Nutzung von Cookies sind dem EuGH-Urteil nach nicht mehr zulässig. Dementsprechend sollten Sie so eingesetzt werden, dass der Nutzer aktiv der Nutzung von Cookies zustimmen kann. Damit müssen auch Banner abgelöst werden, die auf den Einsatz von Cookies hinweisen und mit einem einfachen „Zustimmen“-Button die Speicherung von Cookies auslösen.
Banner, die die generelle Zustimmung zu Cookies voraussetzen, haben mit dem Urteil wohl ausgedient.
Was du jetzt tun solltest.
Wir würden dir raten, dich sehr zeitnah mit Ihrem Datenschutzbeauftragten auszutauschen, um zu entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht und zu überprüfen, wie mit der Cookie-Richtlinie künftig verfahren wird. Solltest du technische Unterstützung benötigen oder zu dem Thema Rückfragen haben, sprich uns an. Wir helfen gern.😊