Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. Geltung der Bedingungen
    Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der TMC GmbH (nachfolgend Agentur genannt) an die Vertragspartner (nachfolgend Kunden genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt.
  2. Eigentumsrecht und Urheberschutz
    Alle Leistungen der Agentur (z. B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen, gelieferte Bilder, Grafiken, Texte etc.) und auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur bzw. sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschland, und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Die Agentur behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung für die gelieferte Ware vor. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der Agentur gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich sämtlicher der Agentur gegen den Kunden zustehenden Forderungen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Agentur hinweisen und die Agentur unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden herauszuverlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten ist.
  3. Angebotspreise
    Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Agentur an die in ihren Angeboten genannten Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die genannten Preise, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, freiverladen am Firmensitz der Agentur einschließlich normaler Verpackung.
  4. Zahlung
    Rechnungen der Agentur sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Gerät der Kunde in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Diese sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Der Kunde ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Rückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  5. Kündigung
    Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen von der Agentur ausgeschlossen ist. Darüber hinaus besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien. Dieses Recht steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Kunden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden. Die Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Lieferzeiten
    Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch die Agentur zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Kunden zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Agentur beginnt
  7. Versand und Gefahrübertragung
    Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Betriebsstätte der Agentur verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  8. Gewährleistung
    Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefert die Agentur nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  9. Haftung
    Der Kunde übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Die Agentur haftet für die rechtliche Durchführbarkeit der Konzeption nur insoweit, als sie die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen beachten und ggf. bestehende Persönlichkeitsrechte sowie ihr bekannte Rechte Dritter berücksichtigen wird. Zu einer weiter gehenden Überprüfung z. B. auf Schutzrechte Dritter ist sie nicht verpflichtet. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Kunde hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Soweit die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er sie von der Haftung frei. Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt – gegen die Agentur ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Eine etwaige Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht im Bereich Event auf einen Betrag von EUR 5.000.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht für die Haftung der Agentur wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  10. Verjährung
    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen die Agentur, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes. Die Frist gilt auch nicht, wenn die Agentur den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Agentur eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  11. Korrektur und Produktionsüberwachung
    Vor Produktionsbeginn sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden bis fünf einwandfreie Exemplare (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
  12. Vorschussanspruch
    Die Agentur erteilt regelmäßig Aufträge an Subunternehmer (Druckerei/Lithografieanstalt). Auftragserteilung erfolgt im Namen und auf Rechnung der Agentur, die als Gegenleistung vom Kunden einen Vorschuss in Höhe von 50% der Auftragssumme verlangen kann.
  13. Zusatzleistungen
    Die Änderungen von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Druckvorlagen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptüberarbeitung, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Aufwand gesondert berechnet. Soweit die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Kunde die Agentur von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
  14. Präsentation
    Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung eines gesondert zu vereinbarenden Entgelts (Präsentationshonorar). Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur vorgelegten Arbeiten bleiben trotz der Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Erhält die Agentur nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur auf Wunsch zurück zustellen.
  15. Geheimhaltungspflicht
    Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordener Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet.
  16. Anwendbares Recht. Gerichtsstand. Teilnichtigkeit
    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten Paderborn. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger vertraglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, in einem solchen Fall gegebenenfalls die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinne des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.

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